Allgemeine Geschäftsbedingungen LOKI GmbH

  1. Allgemeines

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der LOKI GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bestimmungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit ausdrücklich widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

  1. Lieferungen und Leistungen

2.1. Die Angebote der LOKI GmbH sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der LOKI GmbH oder durch Abnahme der Lieferung/Leistung durch den Kunden zustande. Der Besteller ist an seinen Vertragsantrag drei Wochen gebunden.

2.2. Die LOKI GmbH ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die LOKI GmbH seine Kreditwürdigkeit u.a. über die SCHUFA abfragt.

2.3. Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen der Hersteller, sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die LOKI GmbH hergeleitet werden können.

2.4. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung und –ausgenommen Exportgeschäfte- gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2.5. Soweit nicht anders angegeben, behält sich die LOKI GmbH das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen – insbesondere durch Preiserhöhungen der Lieferanten oder durch Wechselkursschwankungen- eintreten. Diese wird die LOKI GmbH dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

2.6. Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der LOKI GmbH ausdrücklich vorbehalten.

2.7. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von LOKI GmbH zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.

2.8. Von der LOKI GmbH genannte Liefertermine sind unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der LOKI GmbH oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte die LOKI GmbH mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten Nachfrist unter Ausschluss der sonstigen Ansprüche nach §§ 280 ff. BGB vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die LOKI GmbH behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als 6 Wochen andauert und dies nicht von der LOKI GmbH zu vertreten ist.

2.9. Eine Rücknahmeverpflichtung der LOKI GmbH bezüglich Transportverpackungen, Umverpackungen oder Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  1. Prüfung und Gefahrenübergang

3.1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von 8 Tagen so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

3.2. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Annahme.

3.3. Die Gefahr geht grundsätzlich mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, Spediteur, dessen Beauftragte oder andere Personen, die von der LOKI GmbH benannt sind, auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Incoterms der jeweils geltenden Fassung müssen gesondert vereinbart werden, um Geltung zu erlangen. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der LOKI GmbH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wird die Ware vom Käufer abgeholt, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Käufer über. Die Bestimmungen aus 3.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.

  1. Eigentumsvorbehalt

4.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der LOKI GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der LOKI GmbH vom Käufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die die LOKI GmbH auf Verlangen des Käufers nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert den Wert der Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

4.2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der LOKI GmbH (Vorbehaltsware). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für die LOKI GmbH als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne die LOKI GmbH zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für die LOKI GmbH grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei der Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

4.3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, usw.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Mit der Einziehungsermächtigung ist keinesfalls eine Ermächtigung nach § 185 Abs. 1 BGB verbunden, insbesondere nicht die Einwilligung zur Verfügung über die Forderung im Wege anderweitiger Abtretung. Eine Abtretung ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten gegenüber der LOKI GmbH nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der LOKI GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

4.5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, tritt die LOKI GmbH nach erfolgloser Nachfristsetzung von dem jeweiligen Vertrag zurück und ist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme erfolgt grundsätzlich zum tagesaktuellen Preis, maximal jedoch in Höhe der ursprünglichen Kaufrechnung. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

  1. Konzernverrechnungsklausel

LOKI GmbH ist berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige, auch künftige Forderungen aufzurechnen, die der LOKI GmbH, Rostock oder einer Gesellschaft, an der diese unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 % beteiligt ist, gegen den Kunden zustehen bzw. die der Kunde gegen eine der bezeichneten Firmen hat. Über den Stand dieser Beteiligungen erhält der Kunde erforderlichenfalls auf Anfrage Auskunft. Der Kunde ist damit einverstanden, dass alle LOKI GmbH gestellten Sicherheiten auch zur Sicherung derjenigen Forderungen dienen, die den im vorstehenden Absatz 1 aufgeführten Firmen gegen den Kunden zustehen. Umgekehrt dienen alle Sicherheiten, die der Kunde diesen Firmen gestellt hat, auch zur Sicherung der von LOKI GmbH gegen den Kunden gerichteten Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind.

  1. Zahlung

6.1. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per Nachnahme-Bar, Nachnahme-Verrechnungsscheck oder bei Lieferung zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

6.2. Die LOKI GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, im Wege des Kontokorrents Zahlungen mit dessen älteren Schulden zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten.

6.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.

6.4. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen auf der Grundlage des § 247 Abs. 1 BGB zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Zinsschadens durch die LOKI GmbH ist zulässig.

6.5. Die LOKI GmbH ist berechtigt, bei durch den Käufer verschuldeten Rückbelastungen von Zahlungsbeträgen, insbesondere mangels Kontodeckung eine Bearbeitungs- und Kostenerstattungsgebühr von maximal € 30,00 pro Fall zu berechnen.

6.6. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten in Verzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere u.a. Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleiches oder Insolvenz. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen.

6.7. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

  1. Rückgabe von Neuware

Bei rechtswirksam bestellter Neuware besteht für die LOKI GmbH ein Abnahmeanspruch gegenüber dem Kunden. Ein Rückgaberecht des Kunden besteht daher grundsätzlich nur bei entsprechender Rechtsgrundlage. Im Falle der Rückgabe von Neuware behält sich die LOKI GmbH vor, statt des ursprünglichen Kaufpreises den aktuellen Marktpreis zu erstatten. Weiterhin ist die LOKI GmbH berechtigt, eine aufwandsbezogene Einlagerungspauschale zu berechnen und vom Gutschriftsbetrag in Abzug zu bringen.

  1. Gewährleistung

8.1. Ist die Sache mangelhaft im Sinne von § 434 BGB, kann der Käufer unter den Voraussetzungen des § 437 Ziffer 1 BGB Nacherfüllung verlangen. Die Sache ist mangelhaft, wenn sie von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Ist die Beschaffenheit vertraglich nicht vereinbart, ist die Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und von Käufer nach der Art der Sache erwartet werden kann. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Produkte unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

8.2. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht wurden sowie bei Verstoß gegen die Garantiebestimmungen des Herstellers, soweit nicht bereits genannt.

8.3. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt innerhalb der EU für Neuware grundsätzlich 2 Jahre, es sei denn es wurden individualvertraglich kürzere Gewährleistungsfristen vereinbart. Diese Gewährleistungs-Frist beginnt mit Gefahrübergang im Sinne von Ziffer 3.3., ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Produkte, sog. B-Ware-Artikel ist ausgeschlossen.

8.4. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen vom Käufer schriftlich gerügt werden. Für versteckte Fehler gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wenn das gekaufte Produkt nachweislich bereits beim Kauf einen Mangel hatte, besteht für die LOKI GmbH in erster Linie die Wahl zwischen Reparaturleistung oder Ersatzlieferung. Die LOKI GmbH kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie faktisch unmöglich oder unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Für die Nacherfüllungsleistung behält sich die LOKI GmbH eine Nachfrist von 4 Wochen ab Anlieferung des mangelhaften Produktes vor. Erst in zweiter Linie kann der Käufer wahlweise von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Jedoch kann der Käufer erst nach 2-maligem Fehlschlag der Nacherfüllungsleistung Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen. Der Rücktritt des Käufers ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Im Falle des Rücktritts oder der Wandelung wird dem Kunden der Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile, welche sich aus dem Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Nutzungsdauer, ergibt.

8.5 Der Käufer ist verpflichtet, der LOKI GmbH Gelegenheit zur Besichtigung und Überprüfung des mangelhaften Kaufgegenstandes zu geben. Im Gewährleistungsfall muss daher das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie der Rechnung, mit dem das Gerät geliefert wurde, an LOKI GmbH, Serviceabteilung, Waldemarstr. 21 18057 Rostock zur Reparatur eingeschickt bzw. bei ihr angeliefert werden. Die Geräte müssen frei eintreffen. Bei unfrei eingesandten Geräten wird die Annahme durch die LOKI GmbH verweigert. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten ausschließlich auf die reparierten oder ausgetauschten Komponenten neue Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt sich daher lediglich auf das ausgetauschte Teil. Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindlichen Daten, die ihm wesentlich sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können. Die LOKI GmbH übernimmt keine Haftung für verloren gegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden.

8.6. Im Falle der Reparaturleistung übernimmt die LOKI GmbH die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten, die in Zusammenhang mit der Reparaturleistung stehen sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt die LOKI GmbH soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen. Ausgeschlossen ist die Übernahme von Kosten, die dem Verbraucher von dem Händler aus Kulanzgründen gewährt wurden.

8.7. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der LOKI GmbH über.

8.8. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die LOKI GmbH berechtigt, für alle Aufwendungen Ersatz zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der LOKI GmbH berechnet. Im Übrigen gelten die jeweils aktuellen Servicebedingungen der LOKI GmbH.

  1. Haftung und weitergehende Gewährleistung

9.1. Die LOKI GmbH übernimmt keinerlei Eigenschaftszusicherungen der Hersteller und Vorlieferanten. Gleiches gilt für Werbeaussagen in Hersteller- und Lieferantenprospekten. Insoweit sind Schadenersatzansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sowie Verletzung von Nebenpflichten - ausgeschlossen. Die LOKI GmbH haftet ebenfalls nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Garantiezusagen eines Herstellers werden lediglich durch die LOKI GmbH weitergegeben, ohne diese jedoch rechtsverbindlich selbst zu übernehmen.

9.2. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

9.3. Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  1. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

10.1 Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten. Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen.

10.2. Jede Software ist beim Hersteller registriert und unterliegt im Hinblick auf die Nutzung den jeweiligen Herstellerbedingungen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Abnehmer auf das Verbot der Mehrfachnutzung der Software und das Verbot der Weiterübertragung der Nutzungsrechte hinzuweisen.

10.3. Die LOKI GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen.

10.4. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde die LOKI GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.

  1. Exportgenehmigungen

11.1. Von der LOKI GmbH gelieferte Produkte sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt den Außenwirtschaftsbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland; bei aus den USA importierten Produkten den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika.

Der Kunde muss sich hierüber selbständig nach den dt. Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus nach den US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington DC 20320 erkundigen.

11.2. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch den Käufer an Dritte, mit und ohne Kenntnis der LOKI GmbH, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber der LOKI GmbH.

11.3. Der Käufer ist verpflichtet, jeglichen, der LOKI GmbH aus mangelhaften oder bewusst falschen Angaben entstehenden Schaden zu ersetzen. Insbesondere ist jegliche Haftung der LOKI GmbH aus den Folgen falscher Angaben des Käufers zur Umsatzsteuerbefreiung bzw. den relevanten Daten hierzu ausgeschlossen.

  1. Anwendbares Recht

12.1. Der Kunde ist berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

12.2 Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der LOKI GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, findet das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) als reines Verbraucherschutzgesetz keine Anwendung. Rostock ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Die LOKI GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist Rostock Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsordnung.

12.3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

12.4. Die Auftragsabwicklung innerhalb der LOKI GmbH erfolgt mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der der LOKI GmbH im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass die LOKI GmbH, die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke der LOKI GmbH verwendet.

 

(Stand 01.09.2004)